Baum fällen im eigenen Garten – Vor dem Griff zur Säge, kommt der Blick ins Gesetz!

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Wer Herr über seinen eigenen Garten ist darf viel, aber nicht alles. Das Gartenhäuschen musst vor dem Aufstellen bei der Bauaufsichtsbehörde angemeldet werden und der Komposthaufen wäre an der Südseite zwar bestens aufgehoben, aber wiederum nicht direkt am Grenzzaun zum Nachbarn. Doch wie sieht es aus, wenn Sie auf Ihrem eigenen Grundstück einen oder sogar mehrere Bäume fällen wollen? Dürfen Sie dies überhaupt und wenn ja, was gilt es dabei zu beachten? Wir haben uns für Sie mutig in staubtrockene Gesetzestexte gestürzt, um Ihnen auf diese Frage eine verständliche Antwort zu geben.

Baumschutzsatzung

Ob Sie in Ihrem Garten Bäume fällen dürfen, hängt in erster Line von der sogenannten Baumschutzsatzung ab. Diese Satzung gewährt den jeweiligen Gemeinden Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln. Dementsprechend haben viele Gemeinden, in Anlehnung an das Bundesnaturschutzgesetz und ähnliche Gesetze, eine eigenständige Baumschutzsatzung, andere wiederum haben unter Umständen gar keine. Inhaltlich geht aus der Satzung hervor, welche Bäume ohne, und welche nur nach Einholung einer Baumfällgenehmigung gefällt werden dürfen. Eine entsprechende Erlaubnis ist bei der Gemeinde oder dem Umweltamt einzuholen.

Ausnahmen

Doch keine Regel ohne Ausnahme und dies aus gutem Grund. Es gibt eine Vielzahl von Fällen, in denen die Einholung einer Erlaubnis entfällt. Exemplarisch seien die Fälle genannt, in den nicht Sie, sondern die Gemeinde auf die Idee kommt, die Bäume auf Ihrem Grundstück müssten verschwinden, die Bäume alt und marode sind und auf Strasse oder anliegende Gebäude zu stürzen drohen oder auch, wenn die hochgewachsenen Nadelhölzer dem Nachbarn das letzte Quantchen Sonne stehlen. In solchen Fällen spricht der Jurist von einem sogenannten Befreiungsgrund. Diese Gründe variieren unter Umständen abhängig von der konkreten Satzung und sind daher exemplarisch zu verstehen. Allein daher lohnt sich ein frühzeitiger Blick in die für Sie gültige Baumschutzsatzung.

Naturdenkmal im Garten

Etwas ganz anderes ist es wiederum, wenn in Ihrem Garten Bäume mit einem besonders hohen Alter stehen oder diese augenscheinlich Ortsbild prägend sind. In diesen Fällen stehen die Chancen gut, dass die Gemeinde Ihre Bäume zum Denkmal erklärt. Ein sogenanntes Naturdenkmal unterfällt damit dem § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes und nicht mehr der örtlichen Baumschutzsatzung. Ob ein solcher Fall bei Ihnen vorliegt, kann im Zweifelfall nur durch einen Sachverständigen im Auftrag der Gemeinde festgestellt werden.

Nicht planlos agieren

Im Falle eines Verstoßes gegen die Schutzbestimmungen oder Erteilung einer Sondergenehmigung, können Sie unter Umständen zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung verpflichtet werden. Es kann also nicht nur teuer werden die Satzung zu missachten, sondern auch arbeitsintensiv. Bevor Sie also die Axt oder Säge schwingen, erkundigen Sie sich bitte frühzeitig, ob Ihre Gemeinde/Kommune/Stadt eine verbindliche Satzung erlassen hat und beantragen Sie in solch einem Fall rechtzeitig die entsprechende Erlaubnis. Dies schont Zeit, Geld und Nerven.

 

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